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3.5 Geschlechtsbezug
Eine Person kann bestimmen, dass ihr Familienname dem Geschlecht angepasst wird, soweit dies der Herkunft der Person oder der Tradition der Sprache entspricht, aus der der Name stammt. Sie kann aber auch bestimmen, dass eine auf das Geschlecht hinweisende Endung des Namens entfällt (§ 93a Abs 3 ABGB). Häufige Beispiele finden sich im slawischen Sprach- und Kulturkreis, etwa durch die Endung -ova, die dort typischerweise nur an Familiennamen von Frauen angehängt wird. Will etwa der Mann im Zuge der Eheschließung den auf -ova endenden Familiennamen der Frau annehmen, würde das als ungewöhnlich bis unpassend angesehen werden.