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Dokument-ID: 1234287
3.1 In den Bundesländern anzuwendendes Gemeindedienstrecht
Die Gemeinden agieren im Rahmen der Beschäftigung von Gemeinde(vertrags)diensteten und damit von Standesbeamten im eigenen Wirkungsbereich und sind selbst für die Anstellung und Ausübung der Diensthoheit verantwortlich. Dabei wird das anzuwendende Dienstrecht der Gemeinde(vertrags)bediensteten, wie bereits oben dargestellt, durch die Bundesländer eigenständig geregelt.