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Balazs Esztegar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Internationale Dimension

Es darf nicht übersehen werden, dass das Namensrecht jeweils nationales Recht ist. Das zeigt sich schon daran, dass unterschiedliche Staaten und Kulturkreise eigenständige, zum Teil voneinander erheblich abweichende Gebräuche zur Namensbildung haben. So ist es in manchen Kulturkreisen üblich, den Namen der Eltern – häufig jenen des Vaters – in die Namensführung des Kindes einzubeziehen, wie vielfach in arabischen Staaten, aber auch in Island oder Russland. Ebenso bestehen in zahlreichen Staaten unterschiedliche Regelungen zur Bildung des Familiennamens (häufig der Ehegattin) nach der Eheschließung. So wird im ungarischen Namensrecht traditionell die Endung -né an den Namen des Mannes angehängt, um die Eheschließung abzubilden, während im slawischen Kulturkreis Endungen wie -va oder -a an den Nachnamen des Ehegatten angehängt werden.

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