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Alexander Noga | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 Kärnten

Gem § 13 Abs 6 K-GMG (bzw § 6a KGBG sowie § 18a K-GVBG) dürfen die Aufgaben von Standesbeamten nur durch Personen wahrgenommen werden, welche die Fachprüfung für Standesbeamte erfolgreich abgelegt haben. Die Kärntner Landesregierung hat diese Fachprüfung in der Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – (K-StandbFpV) näher geregelt.

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