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Alexander Noga | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Kärnten

Gem § 89 Abs 10 K-GMG gebührt Standesbeamten eine Aufwandsentschädigung für die Kleidung, die für die Vornahme von Trauungen erforderlich ist. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung dieser Aufwandsentschädigung und die Höhe der Aufwandsentschädigung werden durch die Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV geregelt. Demnach erhalten Standesbeamte eine Zulage für die Kleidung, die für die Vornahme von Trauungen erforderlich ist, sofern im Kalenderjahr zumindest fünf Trauungen durchgeführt wurden in Höhe von 20,68 % Gehalts einer Gemeindemitarbeiterin der Gehaltsklasse 3, abgegolten.

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