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5.2.3 Keine Bestimmung des Familiennamens
Unterlassen die Eltern eine Bestimmung des Familiennamens für das Kind und führen sie auch keinen gemeinsamen Familiennamen im Zeitpunkt der Geburt des Kindes, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist (§ 155 Abs 3 ABGB). Nach den Materialien handelt es sich bei § 155 Abs 3 ABGB um einen Auffangtatbestand, sodass diese Lösung nur heranzuziehen ist, wenn eine Bestimmung nach Abs 1 oder 2 leg cit nicht erfolgt. Das Kind soll daher zunächst primär den gemeinsamen Familiennamen der Eltern erhalten können. Auch sonst haben die Eltern im Rahmen der gesetzlich zulässigen Varianten zur Bildung des Familiennamens die freie Wahl, welchen Familiennamen das Kind tragen soll. Erst wenn eine Bestimmung des Familiennamens nicht erfolgt, kommt der Auffangtatbestand des § 155 Abs 3 ABGB zum Tragen, und das Kind erhält den (gesamten) Familiennamen der Mutter.