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Janine Koudela | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.8 Kommorientenpräsumption

Rechtliche Grundlagen

„§ 11 TEG Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind.“

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