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5.3 Langfristige Aufenthalte nach dem NAG
Will ein Fremder langfristig in Österreich bleiben, kann er einen Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragen; unionsrechtliche Aufenthaltsrechte sind nach den Vorgaben des NAG zu dokumentieren (§ 1 Abs 1 NAG). Drittstaatsangehörige unterliegen dem NAG ab einer Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Monaten, während EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige und begünstigte Drittstaatsangehörige bereits dann erfasst sind, wenn ihr Aufenthalt länger als drei Monate dauern soll. Asylberechtigte sowie subsidiär Schutzberechtigte sind demgegenüber grundsätzlich vom Anwendungsbereich des NAG ausgenommen (§ 1 Abs 2 Z 1 NAG). • [Fußnote: Unter gewissen Voraussetzungen haben sie aber die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu beantragen und damit auf das Regime des NAG umzusteigen.]