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Dokument-ID: 1234690
4 Mündliche Verhandlung
§ 23 PStG 2013 normiert in vier Absätzen Bestimmungen zur mündlichen Verhandlung:
- Bei der mündlichen Verhandlung müssen prinzipiell beide Partnerschaftswerber anwesend sein.
- Kann jedoch einem Partnerschaftswerber das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet (zB Auslandsaufenthalt, Krankheit) und die Partnerschaftsfähigkeit auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.
- Können beide Partnerschaftswerber nicht erscheinen, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.
- In den Fällen der Abs 2 und 3 hat der betreffende Partnerschaftswerber die für die Ermittlung der Partnerschaftsfähigkeit und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.