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Dokument-ID: 1234519
3.3 Neuerliche Bestimmung und Wiederaufnahme eines früheren Familiennamens
Eine neuerliche Bestimmung des Familiennamens ist gem § 93a Abs 1 ABGB dann möglich, wenn sich der Familienname des Ehegatten (während aufrechter Ehe) ändert. Auch hier bleibt es allerdings bei der Einmaligkeit der Bestimmung, dh eine neuerliche Bestimmung auf dieser Basis ist – wie auch die Bestimmung anlässlich der Eheschließung – nur einmal möglich (§ 93b ABGB). Auch für die neuerliche Bestimmung ist keine Frist vorgesehen, sodass sie jederzeit, auch Jahre nach der dieses Recht auslösenden Änderung des Familiennamens des Ehegatten, möglich ist.