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Dokument-ID: 1234282
2.2.3 Niederösterreich
Jeder Standesbeamte muss österreichischer Staatsbürger, volljährig und handlungsfähig sein sowie die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst erfolgreich abgelegt haben (vgl auch § 9 Abs 1 StVGO). Die Vorschrift über die Prüfungskommission, das Verfahren und die Gegenstände der Prüfung für den Standesbeamtendienst werden gem § 98 Abs 3 GBDO in der NÖ Prüfungsverordnung für den Standesbeamtendienst und den Staatsbürgerschaftsdienst geregelt.