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Dokument-ID: 1234349
8.3 Obsorgeträger
Das Gesetz versteht unter „Obsorge“ die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten. Aus dieser Formulierung („familienrechtliche Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern“) ist deutlich erkennbar, dass die Eltern primär mit der Obsorge für ihr Kind betraut sein sollen. Nur in besonderen Konstellationen ist den Eltern bzw einem Elternteil diese Obsorge (oder auch nur Teile davon) zu entziehen und ein anderer Obsorgeträger damit zu betrauen.