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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Personenstandsregister

Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten

Die Personenstandsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist (§ 43 Abs 1 PStG 2013).

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