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12 Problemfall: Scheinehen
Merkmale von Scheinehen
Eine Scheinehe (Namens-, Staatsangehörigkeits-, Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligungsehe) ist nach österreichischem Zivilrecht eine Eheschließung, bei der zumindest einer der Ehegatten nicht die Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 90 ABGB) beabsichtigt, sondern die Ehe überwiegend oder ausschließlich zu einem vom Gesetz missbilligten Sonderzweck schließt.
Typische Zwecke sind:
- Namens- oder Staatsangehörigkeitsehe: Erwerb des Familiennamens oder der Staatsbürgerschaft (§ 23 Abs 1 EheG)
- Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligungsehe: nach ständiger Rechtsprechung auch der bloße Zugang zu Aufenthaltsrechten oder zum Arbeitsmarkt, selbst wenn eine Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (RS0052090)
Die Kernmerkmale der Scheinehe sind:
- Fehlende Lebensgemeinschaft:
Die Ehegatten wollen keine typische Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft führen.
Gemäß der Rechtsprechung des OGH liegt eine Scheinehe vor, wenn keinerlei Absicht einer partnerschaftlichen Lebensführung besteht (kein gemeinsamer Haushalt, keine partnerschaftliche Bindung; OGH 8 Ob 577/93). - Überwiegender Sonderzweck:
Die Ehe wird ausschließlich oder zumindest überwiegend zur Erlangung fremden-, arbeits- oder namensrechtlicher Vorteile geschlossen (OGH 6 Ob 142/00a).
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Eheschließung. Nachträgliche Absichtsänderungen sind unbeachtlich (OGH 3 Ob 18/05a). Der spätere Wegfall der Nichtigkeitsvoraussetzungen kommt nach der Rechtsprechung des OGH nur unter den in § 23 Abs 2 EheG angeführten Umständen, also bei qualifizierter Dauer der ehelichen Gemeinschaft nach der Eheschließung in Betracht (OGH 3 Ob 18/05a; siehe auch die Erläuterungen zur Heilung).
Klageberechtigt für die gerichtliche Nichtigerklärung (bzw Aufhebung) einer Scheinehe ist ausschließlich der Staatsanwalt, sofern der Mangel unter § 23 Abs 1 EheG fällt; andere Personen haben in diesem Fall kein Klagerecht (§ 28 Abs 1 EheG).
Zivilrechtliche Rechtsfolgen
Das Gesetz qualifiziert diese Ehe ausdrücklich als „nichtig“ („Eine Ehe ist nichtig, wenn …“); sie ist daher nicht bloß aufhebbar, sondern ex tunc ungültig, sobald dies rechtskräftig festgestellt wird (§ 23 EheG).
Der Oberste Gerichtshof wendet § 23 EheG konsequent an: Eine Ehe, die – ohne jegliche Absicht zur Begründung einer Lebensgemeinschaft – hauptsächlich oder überwiegend zum Zweck des Aufenthalts- bzw Arbeitsmarktzugangs geschlossen wurde, ist nichtig (RS0052090). Bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung besteht allerdings eine „voll wirksame Ehe“ mit allen Rechten und Pflichten; bei Vorliegen der Voraussetzungen ist daher für dessen Nichtigerklärung die gerichtliche Nichtigkeitsklage notwendig (OGH 2 Ob 294/02b).
Die Vermögensfolgen einer nichtigen Ehe richten sich nach § 31 EheG. Danach gelten – sofern ein Ehegatte die Nichtigkeit nicht kannte – sinngemäß die Scheidungsfolgen; § 41 EheG betrifft hingegen nur das Nachholen einer versäumten Aufhebungsklage bei Entscheidungsunfähigkeit und hat keinerlei güterrechtliche Bedeutung (§ 31 EheG). Vgl dazu auch die Ausführungen zu den „Rechtsfolgen bei Ehenichtigkeit“ in diesem Handbuch.