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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2.2 Rechtsfolgen der Ehenichtigkeit

Ex tunc-Wirkung

Das richterliche Gestaltungsurteil vernichtet die Ehe rückwirkend, sodass die Gatten als von Anfang an nicht verheiratet gelten. Diese Rückwirkung (ex tunc-Wirkung) ist allerdings nicht allumfassend.

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