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3.1.1 Rechtslage bis 31.08.1983
Lange Zeit bestand im österreichischen Recht eine grundsätzliche Unterscheidung beim Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung dahingehend, ob ein Kind ehelich oder unehelich geboren wurde. Bis zum 31.08.1983 erwarben ehelich geborene Kinder die Staatsbürgerschaft durch Abstammung mit ihrer Geburt, wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Staatsbürger war oder die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt seines vor der Geburt des Kindes erfolgten Todes besessen hat (§ 7 Abs 1 StbG 1965). Eine Herleitung der Staatsbürgerschaft vonseiten der Mutter kannte das Gesetz für ehelich geborene Kinder nicht. Lediglich, wenn der Vater im Geburtszeitpunkt (oder im Zeitpunkt seines vor der Geburt erfolgten Todes) Fremder war, erwarb das ehelich geborene Kind die Staatsbürgerschaft nach der Mutter, sofern diese im Geburtszeitpunkt des Kindes Staatsbürgerin war, jedoch nur für den Fall, dass das Kind ansonsten staatenlos geblieben wäre, weil die fremde, für den Vater maßgebliche Rechtsordnung ihm keine Staatsangehörigkeit eingeräumt hätte (§ 7 Abs 2 StbG 1965).