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2.1 Nationales Recht
Namensrechtliche Bestimmungen existieren sowohl im öffentlichen Recht als auch im Privatrecht. Während das öffentliche Recht die Verpflichtung zur Namensführung enthält und die Änderung des Namens nicht beliebig zulässt, bzw auch der Vergabe von Familien- und Vornamen gewisse Schranken setzt, ist in privatrechtlicher Hinsicht vor allem der Schutz des Namens gem § 43 ABGB als Teil des Persönlichkeitsrechts von zentraler Bedeutung: Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen. Das ABGB enthält aber auch die Vorschriften zur Bildung des Familiennamens von Ehegatten (siehe dazu Kap 3) oder Kindern (siehe dazu Kap 5). Somit sind zentrale Bestimmungen des österreichischen Namensrechts im ABGB kodifiziert. Die diesbezüglichen Bestimmungen wurden durch das Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013, BGBl I Nr 15/2013) umfangreich geändert.