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Dokument-ID: 1274592
9.5.2 Seeverschollenheit
Rechtliche Grundlagen
„§ 5 TEG (1) Wer bei einer Fahrt auf See, insbesondere infolge Untergangs des Schiffes, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Untergang des Schiffes oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis sechs Monate verstrichen sind.