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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Sonderregelungen zum Personenstandsdatum Namen

§ 38 PStG 2013 normiert nähere Regelungen zum allgemeinen Personenstandsdatum „Namen“ iSd § 2 Abs 2 Z 1 PStG 2013. Darüber hinaus spielen die Begriffe „Namen“, „Familiennamen“ und „Vornamen“ auch in den die einzelnen Personenstandsfälle behandelnden besonderen Bestimmungen sowie auch in den Bestimmungen über Personenstandsurkunden eine Rolle.

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