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Dokument-ID: 1234304
5.3 Steiermark
Gem § 21b Stmk Gem-VBG kann der Gemeinderat Gemeinde(vertrags-)bediensteten, welche mit der Vollziehung von Personenstandsangelegenheiten betraut sind, eine monatliche Aufwandsentschädigung zuerkennen, wenn diese Tätigkeit nicht anders abgegolten wird. Die Aufwandsentschädigung beträgt in Gemeinden oder in Standesamtsverbänden monatlich: