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4 Subsidiär Schutzberechtigte im Personenstandsrecht
Subsidiär Schutzberechtigte sind Personen, denen in Österreich kein Asyl im engeren Sinn (Flüchtlingsstatus) zuerkannt wurde (oder der Status als Asylberechtigter aberkannt wurde), die aber dennoch nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, weil ihnen dort eine reale Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen droht • [Fußnote: Nach § 8 AsylG 2005 ist dies der Fall, wenn die Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot von Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) oder der Protokolle Nr 6 bzw Nr 13 zur EMRK (Verbot der Todesstrafe) verbunden wäre.] oder die Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl im Detail § 8 AsylG 2005). Subsidiärer Schutz greift somit immer dann, wenn der Rückführung in den Herkunftsstaat das im Völkerrecht anerkannte sog Refoulementverbot • [Fußnote: Vgl etwa EGMR 7.7.1989, 14.038/88, Soering/Vereinigtes Königreich Rn 93.] entgegensteht.