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Neu Dokument-ID: 1234620

Janine Koudela | Praxiswissen | Fachbeitrag

8 Übermittlung der Todeserklärung

Rechtliche Grundlage

„§ 33 PStG 2013 Das ordentliche Gericht hat jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung der Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.“

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