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Dokument-ID: 1234597
3.2 Verleihung der Staatsbürgerschaft
Als Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden bezeichnet das Gesetz den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch ein Verwaltungsverfahren, an dessen Ende eine verwaltungsbehördliche Entscheidung, der Verleihungsbescheid, steht. Für den Fall, dass die Staatsbürgerschaftsbehörde ihre Entscheidungsfrist von 6 Monaten nach § 73 AVG überschreitet und die Entscheidungskompetenz im Wege der Säumnisbeschwerde nach Art 132 Abs 3 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht übergeht, ersetzt dessen Erkenntnis den Verleihungsbescheid.