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Balazs Esztegar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.5 Verleihung im Staatsinteresse

Sofern ein besonderes Interesse der Republik Österreich an der Einbürgerung des Fremden besteht, gibt es für ihn gewisse Begünstigungen im Verleihungsverfahren. Hierfür ist nach § 10 Abs 6 StbG erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit außerordentliche Leistungen erbracht hat und solche auch in der Zukunft von ihm zu erwarten sind. Außerordentliche Leistungen im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die weit überdurchschnittlich sind und nicht auch von jeder anderen Person mit gleichem Bildungsgrad bzw gleicher Berufsausbildung jederzeit erbracht werden könnten. Wenn diese Leistungen ein Interesse des Staates an der Einbürgerung rechtfertigen, wofür eine Bestätigung der Bundesregierung vorliegen muss, kommt es auf die Aufenthaltsdauer des Fremden im Bundesgebiet ebenso wenig an, wie auf den Nachweis des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes. Der Fremde muss diesfalls nicht einmal einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben. Ebenso muss in einem solchen Fall der Fremde nicht zwingend auf seine bisherige Staatsangehörigkeit verzichten. Auch die Erfüllung der Nachweise nach § 10a über die Kenntnis der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und Geschichte Österreichs entfallen in diesen Fällen.

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