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Dokument-ID: 1274588
9.2 Verschollenheit iSd TEG, Lebens- und Todesvermutungen
Rechtliche Grundlagen
„§ 1 TEG (1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.