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4.3 Weisungsbindung
Bedienstete der Gemeinden, so auch Standesbeamte, sind gem Art 20 Abs 1 B-VG grundsätzlich an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden. Diese Weisungen sind grundsätzlich zu befolgen, es sei denn, sie stammen von einem unzuständigen Organ oder die Befolgung verstößt gegen strafgesetzliche Vorschriften (Art 20 Abs 1 B-VG). Halten Bedienstete eine Weisung aus anderen Gründen für rechtswidrig, müssen sie ihre Bedenken vor der Befolgung dem Vorgesetzten mitteilen. In diesem Fall ist die Weisung schriftlich zu erteilen; ansonsten gilt die Weisung als zurückgezogen. Diese Verpflichtung entfällt nur bei Gefahr im Verzug oder unaufschiebbaren Maßnahmen.