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Dominik Rammelmüller | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.6 Widerruf und Aufhebung

Wenn gesetzlich vorgesehene Adoptionsvoraussetzungen fehlen (etwa ein Adoptionsvertrag oder dessen gerichtliche Bewilligung), so liegt eine absolut unwirksame Nichtadoption vor, die auch nicht erst beseitigt werden müsste. Ist jedoch eine Annahme an Kindes statt (Adoption) bereits rechtswirksam zustande gekommen, kann diese ausschließlich vom Gericht durch Widerruf der gerichtlichen Bewilligung oder durch Aufhebung der Wahlkindschaft beseitigt werden. Dies gilt auch für eine mangelhaft oder rechtswidrig zustande gekommene Adoption. Ebenso kann eine gültig zustande gekommene Adoption nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem Wahlkind und der annehmenden Person aufgehoben werden.

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