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Gabriela Kaiser | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2.1 Zuständigkeit zur proaktiven Veröffentlichung (§ 3 Abs 1 IFG)

Das Ursprungs- bzw Herkunftsprinzip

§ 3 Abs 1 IFG knüpft die Veröffentlichungspflicht an die Erstellung oder Beauftragung der Information. Zuständig ist jenes Organ, das die Information hervorgebracht oder ihre Erstellung veranlasst hat.

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