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Dokument-ID: 1257150
5.7.1 Zuständigkeiten
Der örtlich zuständige Landeshauptmann vollzieht das NAG in mittelbarer Bundesverwaltung, wird also funktionell als Organ des Bundes tätig, obwohl er organisatorisch ein Organ des jeweiligen Landes ist. Er ist grundsätzlich berufen, in erster Instanz zu entscheiden. Im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit kann dieser die Bezirksverwaltungsbehörden (also Bezirkshauptmannschaften oder Magistrat bei Städten mit eigenem Statut) mittels Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden (Delegation, § 3 Abs 1 NAG).