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10.2.3 Prozessuales
Zuständigkeit für die Ehenichtigkeitsklage
Kläger | Zuständigkeit |
Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Nichtigerklärung | § 76 Abs 1 JN: Für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe sowie über die Auflösung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den Parteien ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Parteien ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt der beklagten Partei oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt der klagenden Partei liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. |
Staatsanwalt | Der Staatsanwalt hat eine Ehenichtigkeitsklage beim allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei einzubringen; die beklagten Ehegatten bilden dabei eine einheitliche Streitpartei nach § 14 JN (OGH 22.2.2000, 1 Ob 39/00t). |