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Dokument-ID: 1203042
11.6 Wiederverheiratung im Falle einer Todeserklärung
Eine Todeserklärung wird häufig angestrebt, um dem Partner des Vermissten eine neue Eheschließung zu ermöglichen. Ist dieser tatsächlich gestorben, so bestünde für die neue Ehe ohnedies kein Hindernis, weil die erste durch den Tod aufgelöst ist. Gem § 43 Abs 2 EheG wird aber nach einer Todeserklärung die Ehe mit dem Vermissten – ohne Rücksicht auf seinen Tod – jedenfalls durch eine neue Ehe aufgelöst. Die Todeserklärung allein hat keine eheauflösende Wirkung.