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Dokument-ID: 681742
4.1.3 Abgrenzung zu anderen Rechtsbereichen
Nichterfüllung
Ansprüche aus Gewährleistungsrecht können dann geltend gemacht werden, wenn entweder eine Sache mangelhaft geliefert oder eine sonstige vertragliche Leistung mangelhaft erbracht wurde. Das Geltendmachen von Gewährleistungsansprüchen ist dann nicht möglich, wenn überhaupt keine vertraglich vereinbarte Leistung erbracht wird. In diesem Fall spricht man von schlichter Nichterfüllung des Vertrages.