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Dokument-ID: 963345
8.4.2 Arten von Krankenanstalten
Das Gesetz unterteilt Krankenanstalten in folgende Untergruppen:
- Allgemeine Krankenanstalten: Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung
- Sonderkrankenanstalten: Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke
- Pflegeanstalten für chronisch Kranke: Krankenanstalten, in denen Patienten behandelt werden, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen
- Sanatorien: Krankenanstalten, die sich durch besondere Ausstattung hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung von anderen Krankenanstalten unterscheiden
- Selbstständige Ambulatorien: Organisatorisch selbstständige nicht bettenführende Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen (zB ein Ambulatorium für CT- und MRT-Untersuchungen, Zahnambulatorien etc). Das Vorhandensein von Betten für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen ist jedoch zulässig. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist ebenfalls zulässig.
- Militärische Krankenanstalten: Krankenanstalten, die vom Bund betrieben werden und in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres stehen