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5.1.1 Die Verantwortung der Führungskraft
Verantwortlichkeit des Trägers/der Trägerin der Einrichtung
Der Träger der Einrichtung stellt die Ressourcen und Rahmenbedingungen für die Strukturqualität zur Verfügung, erteilt den Auftrag an die Leitung der Einrichtung zur Installierung eines Hygieneplanes, und ist in letzter Instanz für die Ergebnisqualität der Hygiene endverantwortlich. Dies auch im Sinne des Verbandsverantwortlichkeits-Gesetzes (VbVG) im Zuge der organisatorischen Haftung. Es gilt den Rahmen zu schaffen, der gewährleistet, dass die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben umgesetzt werden und eine Arbeitsstruktur geschaffen wird, welche eine „State of the Art“ Behandlung und Pflege nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik (wie Normen, Richtlinien, Leitlinien, Fachexpertisen uw) ermöglicht.