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2 Die gesetzliche Verankerung der Hygiene im Pflegebereich
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), 8. Auflage, Ausgabe 2017
Wie im § 22 festgehalten, umfasst der Auftrag der Pflege im Bereich der Krankenhaushygiene die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und der Gesunderhaltung dienen. In diesem Kontext sind die Aufgaben, die in Zusammenarbeit mit dem Krankenhaushygieniker oder Hygienebeauftragten und dem Hygieneteam durchzuführen sind, aufgezeigt. Unter anderem die Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereichen, die mitwirkende Aufgabe bei der Erstellung von Hygieneplänen, Hygienestandards und Hygienerichtlinien sowie bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln und bei der Beschaffung und Aufbereitung von hygienerelevanten Produkten. Des Weiteren ist es der Auftrag der Hygienefachkraft, das Personal in allen für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Weitere Aufgaben sind die Überwachung der krankenhaushygienischen Maßnahmen, die Erfassung von Krankenhausinfektionen durch regelmäßige Besuche auf den Stationen sowie Auswertung von mikrobiologischen klinischen inkl Aufzeichnung von statistischen Daten. Weiters die Überwachung pflegerischer Tätigkeiten im Kontext zur Verhinderung von Infektionen, die Überwachung von Desinfektion, Sterilisation, Versorgung und Entsorgung in verschiedenen Krankenhausbereichen. Ebenso die Mitwirkung in der Zentralsterilisation gemäß hygienerelevanter Aspekte zum Medizinproduktegesetz. Die Anleitung und Schulung des Personals stellt zudem eine Kernaufgabe dar. Die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Mitarbeitern der verschiedenen Krankenhausdienste zur Sicherstellung einer systematischen Hygiene ist ein Schlüsselkriterium zu dessen Erfolg wie auch die übergreifende Wirkung im Hygieneteam (Krankenhaushygieniker/Hygienebeauftragter Arzt).