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9.2.1 Dokumentationspflicht und Krankengeschichten
Unterschiedlichste Rechtsgrundlagen verpflichten sowohl Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Sozialbetreuungsberufe sowie Kranken- und Pflegeanstalten zu umfassender Dokumentation. Dementsprechend finden sich Dokumentationspflichten unter anderem im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz sowie den Krankenanstaltengesetzen und Pflegeheimregelungen der einzelnen Bundesländer.
Gem § 10 KAKuG sind Krankenanstalten durch entsprechende Landesgesetze (etwa § 21 Oö Krankenanstaltengesetz) zu verpflichten, über die Aufnahme und Entlassung Krankengeschichten anzulegen, aber auch die Ablehnung der Aufnahme von Pfleglingen zu dokumentieren. Eine vergleichbare Regelung findet sich etwa auch in § 51 Ärztegesetz oder § 19 Zahnärztegesetz, wonach der (Zahn)Arzt verpflichtet ist, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person zu führen.