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Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Einleitung

Das Arbeitsrecht und hier vor allem das Arbeitsvertragsrecht sind ein Teil der zivilrechtlichen Rechtsordnung. Dem Zivilrecht ist immanent, dass hier für die Parteien eine gewisse Autonomie besteht. Dies bedeutet, dass sich die Parteien auf der gleichen Stufe begegnen und weitgehend in ihren Entscheidungen und Dispositionen frei sind. Der Gesetzgeber hat aber erkannt, dass es durchaus Bereiche des Zivilrechtes gibt, wo eine wirkliche Gleichstellung der Parteien nicht gegeben ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die eine Partei die Ressourcen zur Verfügung stellt, welche die andere Partei unbedingt benötigt. Eine derartige Konstellation ist auch im Arbeitsrecht gegeben. Hier ist einerseits Vertragspartner der Arbeitgeber, der sämtliche Ressourcen auf seiner Seite hat und andererseits der Arbeitnehmer, der darauf angewiesen ist, durch den erarbeiteten Lohn oder das Gehalt seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In einer derartigen Konstellation könnte es zu Härtefällen kommen, in denen die quasi Zwangslage des Arbeitnehmers ausgenutzt wird. Aus diesem Grund haben die Normen des Arbeitsrechtes relativ zwingenden Charakter. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Normen einen Mindeststandard darstellen, der von den Parteien zwar über-, aber nicht unterschritten werden darf. Werden entsprechende Vereinbarungen getroffen, die diese Mindeststandards unterschreiten würden, so sind diese Vereinbarungen nichtig.

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