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Dokument-ID: 1253934
4.4.8 Einstufung und Unterteilung von erbgutverändernden (keimzellmutagenen) Arbeitsstoffen
Durch die Änderungen der GKV-Novelle im BGBl II Nr 339/2025, Abschnitt 10b, wurden die erbgutverändernden (keimzellmutagenen) Arbeitsstoffe einer beschränkenden Regelung im Arbeitnehmerschutz durch die nunmehrige GKV 2025, die seit 31.12.2025 gilt, unterzogen.