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8.4.7 Errichtung und Betrieb einer Krankenanstalt
Die Errichtung und der Betrieb von Krankenanstalten sind in Österreich nicht unbeschränkt möglich. Vielmehr sieht das KAKuG ein zweistufiges Verfahren vor: Das Errichtungsbewilligungsverfahren und das Betriebsbewilligungsverfahren. Im Rahmen des Errichtungsbewilligungsverfahrens ist eine so genannte Bedarfsprüfung durchzuführen. Diese Bedarfsprüfung kann entweder als separates Verfahren (Vorabprüfung) oder direkt im Rahmen des Errichtungsbewilligungsverfahrens geführt werden. Lediglich dann, wenn eine Krankenanstalt geplant ist, die ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen anbietet (zB schönheitsmedizinische Eingriffe), ist von einer Bedarfsprüfung abzusehen. Ein Bedarf besteht vereinfacht gesagt dann, wenn die bestehende Versorgung der Patienten im beantragten Leistungsangebot nicht ausreichend ist und ein deutlicher Verbesserungsbedarf besteht. In dieser in der Praxis sehr komplexen Bedarfsprüfung sind etwa die örtlichen Verhältnisse (Einzugsgebiet), die Erreichbarkeit (Verkehrsverbindungen), die Auslastung bestehender Anbieter sowie Entwicklungstendenzen der Medizin zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt allerdings in der Praxis stark auf die Frage ab, wie lange die Wartezeiten für den Patienten für die im Rahmen der Errichtungsbewilligung einer Krankenanstalt beantragten Leistungen sind. Überschreiten die Wartezeiten gewisse Schwellenwerte, so ist ein Bedarf an einer neuen Krankenanstalt zu bejahen und die Errichtungsbewilligung zu erteilen.