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3.2.2 Evaluierung
Gesetzliche Regelungen stellen immer allgemein gültige Normen dar, die für eine Vielzahl von Lebenssachverhalten Geltung haben sollen. Derartig allgemein formulierte Gesetzesvorschriften können nicht für jeden erdenklichen Einzelfall eine befriedigende Lösung bieten. Dieser Umstand ist auch dem Gesetzgeber bewusst. Es liegt auf der Hand, dass auch durch noch so detaillierte gesetzliche Regelungen nicht jede Gefährdungssituation, die sich im betrieblichen Alltag ergibt, beseitigt werden kann. Aus diesem Grund sieht das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Verpflichtung des Arbeitgebers vor, für jeden Arbeitsplatz jene Gefahren zu ermitteln, die dort für die Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen bestehen und zu beurteilen, wie sich diese Gefahren manifestieren können. Bei dieser Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige ArbeitnehmerInnen sowie die Eignung der ArbeitnehmerInnen im Hinblick auf Konzeption, Körperkräfte, Alter und Qualifikationen zu berücksichtigen. Für die Arbeitsplätze ist bei der Evaluierung daher jedenfalls auch festzulegen, ob eine schwangere Mitarbeiterin auf einem bestimmten Arbeitsplatz noch eingesetzt werden kann oder nicht.