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Dokument-ID: 1139975
11.11 Gerichtliches Unterbringungsverfahren
Allgemeines
Zuständig für das Unterbringungsverfahren ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Abteilung liegt. Die gerichtlichen Verhandlungen finden gewöhnlich vor Ort im Krankenhaus statt (Besprechungsraum, Behandlungszimmer etc). Verhandlungen bei Gericht gibt es grundsätzlich nur dann, wenn Unterbringungen, Zwangsmaßnahmen oder Behandlungen nachträglich überprüft werden, die Unterbringung bereits beendet und der Patient bereits aus dem Krankenhaus entlassen wurde.