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Andreas Joklik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.3 Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie

In § 83 Abs 4 GuKG sind die ärztlichen Tätigkeiten, die Pflegeassistenten durchführen dürfen, taxativ angeführt:

  1. Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,
  2. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
  3. standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),
  4. Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
  5. Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,
  6. Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen,
  7. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
  8. Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
  9. Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen) sowie
  10. einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen.

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