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Dokument-ID: 977026
2.3.3 Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie
In § 83 Abs 4 GuKG sind die ärztlichen Tätigkeiten, die Pflegeassistenten durchführen dürfen, taxativ angeführt:
- Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
- standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),
- Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
- Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,
- Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen,
- Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
- Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
- Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen) sowie
- einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen.