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8.5.3 Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Ärzten
Ordinations- und Apparategemeinschaft
Das ÄrzteG bietet Ärzten die Möglichkeit, im Rahmen von frei zu wählenden Gesellschaftsformen Apparate- und Ordinationsgemeinschaften zu bilden. Bei Apparate- und Ordinationsgemeinschaften vereinbaren die beteiligten Ärzte im Innenverhältnis, die Räumlichkeiten oder die Ordinationsinfrastruktur gemeinsam zu nutzen. Die Behandlungsverträge mit den Patienten kommen aber nicht mit dieser reinen Innengesellschaft zustande, sondern mit dem einzelnen behandelnden Arzt. Bei Ordinations- und Apparategemeinschaften wird daher auch von so genannten „Wirtschaftsgesellschaften“ gesprochen, da nicht die ärztliche Leistung an sich, sondern die Verwaltung der Ressourcen Inhalt dieser Gesellschaft ist.