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8.5 Niedergelassener Bereich
Das österreichische Gesundheitswesen ist von einem breiten Arztvorbehalt gekennzeichnet. Die Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten vorbehalten. Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Auch Angehörige anderer Gesundheitsberufe üben die ihnen durch die jeweiligen Berufsgesetze vorbehaltenen Tätigkeiten selbstständig aus. Sowohl der ärztliche Beruf als auch die anderen Gesundheitsberufe unterliegen daher einem so genannten Tätigkeitsvorbehalt. Tätigkeitsvorbehalte haben die rechtliche Wirkung, dass jeder anderen Berufsgruppe die Ausübung dieser Tätigkeit verboten ist.