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Andreas Joklik | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.5.5 Pflege und Betreuung zu Hause

Unter dem Begriff „24 Stunden-Pflege“ wird in der Praxis oftmals die durchgehende Betreuung von Personen zu Hause bezeichnet. Diese Begrifflichkeit ist unscharf gewählt. In den meisten Fällen wird eine zu betreuende Person keine 24 Stunden-Pflege durch einen Angehörigen eines Gesundheitsberufs (insbesondere des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege) benötigen. Vielmehr wird für diese Person Unterstützung im Haushalt, etwa bei der Körperpflege oder bei der Haushaltsführung, erforderlich sein. Um die Thematik der Betreuung rechtlich einordnen zu können, ist zwischen den Tätigkeiten zu unterscheiden, die berufsrechtlich Vorbehaltstätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege darstellen, von Tätigkeiten, die reine Betreuungstätigkeiten zur Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen darstellen. Diese 24 Stunden-Betreuung wird vielfach von Personen erbracht, die gerade eben keinem Gesundheitsberuf angehören. Die Rechtsgrundlage für die 24 Stunden-Betreuung wird durch das Hausbetreuungsgesetz (für im Rahmen von Arbeitsverhältnissen geleistete Betreuung) und die Gewerbeordnung definiert. In der Gewerbeordnung ist dafür das freie Gewerbe des so genannten „Personenbetreuers“ definiert, welches die Betreuungstätigkeit durch Selbstständige regelt.

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