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Dokument-ID: 687270
3.2.5 Unterweisung
Ein wesentlicher Punkt der allgemeinen Pflichten der Arbeitgeber ist es, für eine ausreichende Unterweisung der ArbeitnehmerInnen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz Sorge zu tragen. Die Unterweisung muss nachweislich und während der Arbeitszeit erfolgen. Für die Durchführung der Unterweisung können auch geeignete Fachleute herangezogen werden.