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13.3 Widerspruch bei Organtransplantationen
Sollte sich die Konstellation ergeben, dass menschliche Organe zu Transplantationszwecken entnommen und verwendet werden sollen, dann ist nach § 5 OTPG ein Widerspruch möglich. Bei Vorliegen eines Widerspruchs ist eine Entnahme unzulässig. Dazu muss dem Arzt eine Erklärung vorliegen, mit der die verstorbene Person eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Zulässig ist auch, dass der gesetzliche Vertreter der verstorbenen Person die Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Hervorzuheben ist, dass es nur der gesetzliche Vertreter sein kann, nicht also andere Personen wie etwa der Verwandte.