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13.4 Widerspruch nach KAKuG
Der Widerspruch gem § 44 KAKuG bezieht sich nicht so sehr auf eine medizinische Behandlung, sondern eher darauf, dass der Patient nicht als „Lehrobjekt“ fungieren möchte. Personen, die an Universitätskliniken oder an sonstigen Krankenanstalten, in denen klinischer Unterricht erteilt wird, behandelt werden, können für Unterrichtszwecke herangezogen werden. Dies jedoch nur sofern es der jeweilige Gesundheitszustand • [Fußnote: Die Grenze dessen, was gesundheitlich möglich ist, ist im Gesetz sehr weit umschrieben, da die Heranziehung zu Unterrichtszwecken der Gesundheit nicht abträglich sein darf.] erlaubt und eine entsprechende Zustimmung vorliegt. Der Begriff des klinischen Unterrichts umfasst nicht nur die Heranziehung von Patienten zwecks Falldemonstration im Hörsaal, sondern auch all jene Fälle, in denen die Medizinstudenten unmittelbar am Patienten Tätigkeiten zu reinen Unterrichtszwecken • [Fußnote: Die Tätigkeiten stehen in keinem Zusammenhang mit der Behandlung, Pflege oder Betreuung.] vornehmen. Sollte der Wissenserwerb nur in der Teilnahme an Visiten, zuhören und beobachten stattfinden, dann ist der Tatbestand des Heranziehens zum Unterricht nicht erfüllt. Prinzipiell ist jedoch die Zustimmung hier vorgesehen.