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Erneuerbare Energiegemeinschaft im EAG und ElWOG
Eine Erneuerbare Energiegemeinschaft (EAG) darf gem § 79 EAG Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, die eigenerzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters darf sie im Bereich der Aggregierung tätig sein und andere Energiedienstleistungen erbringen. Die für die jeweilige Tätigkeit geltenden Bestimmungen sind zu beachten. Die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Netzbenutzer, insbesondere die freie Lieferantenwahl, bleibt unberührt.
Mitglieder oder Gesellschafter einer Erneuerbare Energiegemeinschaft dürfen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen sein.
Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren.
Der Hauptzweck der Erneuerbare Energiegemeinschaft besteht nicht nur in der Erzielung von finanziellem Gewinn, dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung vorzusehen.
Sinn und Zweck einer Erneuerbare Energiegemeinschaft ist es, ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche und sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Die Beteiligung an einer Erneuerbare Energiegemeinschaft geschieht auf freiwilliger Basis. Die Teilnahme an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist zudem offen. Im Fall von Privatunternehmen darf eine Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit bilden.
In § 16c EIWOG ist die Regelung für die Teilnahme an Erneuerbare Energiegemeinschaften vorgesehen.
Erzeuger, die elektrische Energie in ein Netz im Lokal- oder Regionalbereich abgeben, dürfen an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nur teilnehmen, sofern sie nicht von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler kontrolliert werden.
Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter mit den Erzeugungsanlagen über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein. Die Durchleitung von Energie aus Erzeugungsanlagen oder Speichern zu Verbrauchsanlagen unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, oder durch Netze anderer Netzbetreiber ist unzulässig. Davon ausgenommen ist die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk.
Netzbenutzer haben binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu bekommen, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Verbrauchs- bzw Erzeugungsanlagen angeschlossen sind.