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2.1.1 7 Ob 43/23h; OGH; 28. Juni 2023 – bearbeitete Version
Sachverhalt
Auf der Liegenschaft *** befinden sich 16 nahezu baugleiche Reihenhäuser („Doppelhaushälften“). Gegenstand des zwischen den Streitteilen geschlossenen Bauträgervertrags vom 25.07.2016 waren die mit Wohnungseigentum an der Wohnung***, am „Kfz-Abstellplatz P*** „ und am „Stellplatz überdacht C*** verbundenen Miteigentumsanteile an dieser Liegenschaft. Tatsächlich wurden für die Klägerin im Grundbuch 268/4902-Anteile (untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an W***) 6/4902-Anteile (untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an W***) und 6/4902-Anteile (untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum am Kfz-Abstellplatz P***) einverleibt, während der überdachte Stellplatz C*** der Wohnung W*** als Zubehör-Wohnungseigentum zugeordnet wurde.